Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 06.04.1979


§ 12 EuAbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.

(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.

(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.