(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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einer Rechtsverordnung nach
- a)
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§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,
- b)
-
§ 4 Absatz 1 Nummer 8 oder
- c)
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§ 11 Absatz 2 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3.
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entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 4.
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entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.