Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 6 ESiV Sicherheitsbericht

Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde zum 30. Juni jeden Jahres einen schriftlichen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Satzes 2 vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht muss enthalten:

1.
Angaben darüber, wie bezogen auf das betreffende Unternehmen die Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG erreicht und die dort genannten Pläne für die Erreichung dieser Ziele umgesetzt worden sind;
2.
die Entwicklung der in Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren bezogen auf das betreffende Unternehmen;
3.
die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
4.
Angaben über gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die von der für die Untersuchung schwerer Unfälle im Eisenbahnbetrieb zuständigen Untersuchungsbehörde untersucht wurden, und die infolgedessen ergriffenen Maßnahmen.