(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. September jeden Jahres.
    
        (2) Der Bericht enthält Angaben über: 
        
            - 1.
 
            - 
                
die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG;
             
             
            - 2.
 
            - 
                
wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
             
             
            - 3.
 
            - 
                
den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbescheinigungen sowie der Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form und
             
             
            - 4.
 
            - 
                
die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.