Ausfertigungsdatum: 05.07.2007
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.
(2) Eisenbahnen haben der Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche Änderungen an den von ihnen festgelegten und bereits nach Absatz 1 übermittelten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Sicherheitsvorschriften, die von den Ländern als Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission unverzüglich alle Änderungen an Sicherheitsvorschriften, die bereits nach Absatz 2 übermittelt worden sind, sofern die betreffenden Vorschriften nicht ausschließlich die Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität betreffen.
(4) Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine neue Sicherheitsvorschrift, die über die gemeinsamen Sicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die Sicherheit vorsieht, nicht festlegen und anwenden,