Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 4 ESiV Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen

(1) Anträge auf Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(2) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern im Rahmen der Antragstellung kostenlos einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind.