(ERegG)
Eisenbahnregulierungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 59 ERegG Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss einer Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schienenwege nach Konsultation der Nutzer der betroffenen überlasteten Schienenwege nach Absatz 2 der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulierungsbehörde einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität vorzulegen. Darin sind

1.
die Gründe für die Überlastung,
2.
die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,
3.
den Schienenwegausbau betreffende Beschränkungen und
4.
die möglichen Optionen und Kosten für die Erhöhung der Schienenwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der Wegeentgelte,
darzulegen. Des Weiteren ist auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Schienenwegkapazität ergriffen werden; hierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen.

(2) Beabsichtigt der Betreiber der Schienenwege einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität vorzulegen, so ist der Plan mindestens drei Monate vor seiner Vorlage nach Absatz 1 auf der Internetseite des Betreibers der Schienenwege zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung ist eine Darstellung der geplanten Maßnahmen in geeigneter Form beizufügen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass Zugangsberechtigte einen Monat lang zum Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität Stellung nehmen können. Es ist anzugeben, auf welchem Weg diese Stellungnahmen erfolgen können.

(3) Die Entscheidung über die Finanzierung von Maßnahmen richtet sich, sofern die Maßnahmen durch den Betreiber der Schienenwege nicht ausschließlich selbst finanziert werden, bei Eisenbahnen des Bundes nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und den verfügbaren Bundeshaushaltsmitteln, bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach dem hierfür geltenden Zuwendungsrecht.

(4) Der Betreiber der Schienenwege muss die Erhebung der Entgelte für die betreffende Infrastruktur nach § 35 Absatz 1 in den Fällen einstellen, in denen er

1.
keinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität vorlegt oder
2.
mit den im Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität aufgeführten Maßnahmen keine Fortschritte erzielt.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 darf der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der Zustimmung der Regulierungsbehörde weiterhin die Entgelte erheben, wenn

1.
der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden kann oder
2.
die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragfähig sind.

(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.