Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft

Ausfertigungsdatum: 09.05.2017


§ 5 EnWPrV Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“

(1) Im Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. Dabei sollen auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöpfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und technischen Leistungserstellung berücksichtigen,
2.
energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zahlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,
3.
Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
4.
betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,
5.
Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse zur Einschätzung der Unternehmenssituation anhand von Kennzahlen beurteilen,
6.
wirtschaftliche Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen, technischen und technologischen Rahmenbedingungen erkennen und bewerten sowie
7.
Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.