Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Ausfertigungsdatum: 30.10.1997


§ 2 EnVKV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind energieverbrauchsrelevante ProdukteGegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;
2.
gilt als Lieferantjede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
3.
ist Händlerjede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
4.
ist Inbetriebnahmedie erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck;
5.
ist Datenblatteine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt;
6.
sind andere wichtige RessourcenWasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
7.
sind technische WerbeschriftenSchriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
8.
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an EnergieAuswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
9.
sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an EnergieAuswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen;
10.
ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.