(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
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gebrauchte Produkte,
- 2.
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Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
- 3.
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Reifen,
- 4.
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Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
- 5.
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Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.