Ausfertigungsdatum: 22.04.1992
(1) Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigungsrente nur deshalb nicht erfüllen, weil sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am 30. April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag frühestens ab 3. Oktober 1990 eine Entschädigungsrente, wenn sie
(2) Eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn für die Sachverhalte, die zur Anerkennung als Verfolgter geführt haben oder hätten führen können, Entschädigung oder Wiedergutmachung nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bundesentschädigungsgesetzes, gewährt wird oder gewährt worden ist.
(3) Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesversicherungsamt auf Vorschlag der Kommission nach § 3 des Versorgungsruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684). Soweit es erforderlich ist, kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen. Auf Antrag des Betroffenen hat die Kommission eine von ihm benannte Verfolgtenorganisation zu hören. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. Dem Betroffenen ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. Will das Bundesversicherungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu begründen. Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.