(EntschRG)
Entschädigungsrentengesetz

Ausfertigungsdatum: 22.04.1992


§ 2 EntschRG

(1) Personen, die bis zum 30. April 1992 eine Ehrenpension bezogen haben, erhalten eine Entschädigungsrente in Höhe von 717,50 Euro monatlich.

(2) Empfänger von Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebene von Empfängern einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 erhalten eine Entschädigungsrente in folgender Höhe:

1. arbeitsunfähige Witwen (Witwer) 410 Euro monatlich,
2. Vollwaisen 256,25 Euro monatlich,
3. Halbwaisen 153,75 Euro monatlich.

(3) Die Entschädigungsrenten nach Absatz 1 und 2 werden um den Vomhundertsatz erhöht, um den die Mindestrenten nach § 32 des Bundesentschädigungsgesetzes in Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten durch Rechtsverordnung jeweils angehoben werden. Die Erhöhung erfolgt erstmals, wenn und soweit eine im Mai 1992 unterstellte Rentenleistung in Höhe von monatlich 512,50 Euro bei Anpassung nach Satz 1 den Betrag von monatlich 717,50 Euro übersteigt.

(4) Soweit nach § 4 der Anordnung über Ehrenpensionen bei einem Körperschaden von mindestens 20 vom Hundert eine Teilpension in Höhe des festgestellten prozentualen Körperschadens gewährt wurde, wird die Teilrente von dem in Absatz 1 bestimmten Betrag abgeleitet. Bei Erreichen des Pensionsalters oder bei Eintritt von Invalidität nach dem 30. April 1992 wird eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 gewährt.

(5) Für jedes anspruchsberechtigte Kind wird ein Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 102,50 Euro geleistet.

(6) Entschädigungsrente für Witwen und Witwer wird geleistet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1951 geschlossen wurde. Dies gilt auch, wenn eine Eheschließung vor dem 1. Januar 1951 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Bei einer Rückkehr aus einer Emigration oder bei Entlassung aus einer Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 1945 tritt an die Stelle des 1. Januar 1951 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr oder Entlassung.