(Fundstelle: BGBl. I 2016, 24 - 26)
- I.
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- II.
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Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I
- 1.1
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Verschuldungsquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010.
- 1.2
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Harte Kernkapitalquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010.Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
- 2.1
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LCR gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00 Zeile 030 Spalte 010.Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
- 2.2
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Strukturelle LiquiditätsquoteGemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable Funding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Relation auf Konzernebene berücksichtigt.
- 3.1
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Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des KreditwesengesetzesIn Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) und einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen, wobei gebildete Einzelwertberichtigungen und bankübliche Sicherheiten unberücksichtigt bleiben.
- 4.1
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Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur BilanzsummeRisikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
- 4.2
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VermögensrenditeErgebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss vorangeht.
- 4.3
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Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie einer Förderbank können von staatlicher Seite in Form der Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gewährt worden sein.
- 5.1
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Potenzielle VerlustquoteBuchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060, im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen zum 31. Dezember gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
- III.
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Grundlage für die Ermittlung der RisikoindikatorenGrundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem aufgestellten Jahresabschluss und dem aufsichtlichen Meldewesen des CRR-Kreditinstituts.
- IV.
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Ermittlung der RisikoklassenDie Risikoklasse nach § 11 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:
- 1.
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Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.
- 2.
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Anhand des jeweiligen Risikoindikatorwerts wird das CRR-Kreditinstitut mit Ausnahme des Indikators unter Ziffer 4.3 gemäß Ziffer I in eine von drei Risikoausprägungen (gut/normal/schlecht) eingeordnet; für den Risikoindikator unter Ziffer 4.3 gemäß Ziffer I erfolgt die Einordnung in eine von zwei Risikoausprägungen (gut/normal).
- 3.
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Die Risikoausprägung bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Der IRS beträgt für die Risikoausprägung „gut“ 0, für „normal“ 50 und für „schlecht“ 100.
- 4.
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Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert und innerhalb der einzelnen Risikokategorien gemäß Spalte 1 der Tabelle unter Ziffer I aufsummiert, um den IRS einer Risikokategorie zu bestimmen.
- 5.
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Die gewichteten und aufsummierten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert einer Risikoklasse gemäß § 11 Absatz 2 zwischen 0 für „geringstes Risiko“ und 5 für „höchstes Risiko“ zugeordnet.