Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

Ausfertigungsdatum: 05.01.2016


Anlage 1 EntschFinV (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 21 - 23)


I.
Risikokategorien und RisikoindikatorenFolgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:
Risikokategorien und
Risikoindikatoren
GewichtungBeschreibung
1.Kapital18 %
1.1Verschuldungsquote (Leverage Ratio)9 %
1.2Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote)9 %
2.Liquidität, Refinanzierung18 %
2.1Liquiditätsdeckungsquote (LCR, Liquidity Coverage Ratio)18 %
Ab 2019:
9%
2.2Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR, Net Stable Funding Ratio)0 %
Ab 2019:
9 %
Ab 2019:
3.Qualität der Vermögenslage13 %
3.1Quote notleidender Kredite (NPL-Quote, Non Performing Loans Ratio)13 %
4.Geschäftsmodell und
Management
38 %
4.1Verhältnis risikogewichtete Aktiva (RWA,
Risk-weighted Assets) zur Bilanzsumme
6,5 %
4.2Vermögensrendite (RoaA, Return on average Assets)6,5 %
4.3Rating25 %
Für Bausparkassen, sofern die Quote gemäß Ziffer 4.4 gewählt wird:
18,5 %
Rating
4.4Quote Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA-Quote) im Sinne des § 6 Absatz 2 des BausparkassengesetzesOptional für Bausparkassen:
6,5 %
5.Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH13 %
5.1Potenzielle Verlustquote13 %
Summe100 %
Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
II.
Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I
1.1
Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010.
1.2
Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010.Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen, wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.
2.1
LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00.Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
2.2
Strukturelle LiquiditätsquoteGemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable Funding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
3.1
Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des KreditwesengesetzesIn Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten plus einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten im Verhältnis zur Höhe des Kreditvolumens.
4.1
Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur BilanzsummeRisikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen, wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.
4.2
VermögensrenditeErgebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss vorangeht.
4.3
RatingDas Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Prozent.
4.4
Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen.Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.
5.1
Potenzielle VerlustquoteBuchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
III.
Grundlage für die Ermittlung der RisikoindikatorenGrundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.
IV.
Ermittlung der BonitätsnoteDie Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:
1.
Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.
2.
Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko“ und 100 für „sehr hohes Risiko“.
3.
Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden aufsummiert und entsprechend ihrem Summenwert einer Bonitätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität“ und 9 für „schwächste Bonität“ gemäß § 8 Absatz 2 zugeordnet.