Ausfertigungsdatum: 05.01.2016
(1) Die Entschädigungseinrichtung fordert die Zahlung aus der Zahlungsverpflichtung ganz oder in Teilbeträgen an, wenn sie die Zahlung zur Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 9 des Einlagensicherungsgesetzes oder für die Leistung eines Ausgleichsbetrags gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen der Abwicklung eines CRR-Kreditinstituts benötigt. Mit Zugang der Anforderung bei den CRR-Kreditinstituten wird die Zahlung fällig.
(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von allen CRR-Kreditinstituten, die Zahlungsverpflichtungen übernommen haben, in jeweils anteilig gleicher Höhe anfordern, wenn die Summe aller Zahlungsverpflichtungen 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel übersteigt und der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln nicht anderweitig reduziert werden kann.
(3) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zahlung von einem einzelnen CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung übernommen hat, anfordern,
(4) Die Anforderung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt schriftlich, elektronisch oder mündlich unter Benennung des Anlasses für die Anforderung gemäß Absatz 1 Satz 1 gegen Empfangsbestätigung des CRR-Kreditinstituts. Über Satz 1 hinaus ist eine Begründung der Anforderung nicht erforderlich.
(5) Soweit ein CRR-Kreditinstitut einen Teil des Jahresbeitrags, der für die Bemessung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes maßgeblich ist, durch Übernahme eine Zahlungsverpflichtung erbracht hat, gilt die Zahlungsverpflichtung für die Zwecke der Bemessung der Sonderbeiträge oder der Sonderzahlung als fällig, sobald der nach § 4 Absatz 1 durch Beitragsbescheid festgesetzte Beitragsteil fällig geworden ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.