(1) Auf der Grundlage des Rahmenvertrags sind in den jeweiligen Abrechnungsjahren einzelne Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen abzuschließen. Diese Verträge müssen insbesondere regeln, dass
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sich die Höhe der Zahlungsverpflichtungen danach richtet, in welcher Höhe die Entschädigungseinrichtung gemäß § 19 die Erbringung von Jahresbeträgen durch Zahlungsverpflichtungen gestattet hat;
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Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und unkündbar sind;
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die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird;
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sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung bezüglich der Zahlungsverpflichtung unterwirft (§ 61 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes);
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die Übertragung von Verträgen über Zahlungsverpflichtungen auf andere CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe des § 24 zulässig ist;
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das CRR-Kreditinstitut gegenüber der Entschädigungseinrichtung zur Anzeige aller Umstände nach Maßgabe des § 31 verpflichtet ist und
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Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen den Erlass von Beitragsbescheiden in Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen erbrachten Beträge nach § 4 Absatz 1 entbehrlich machen (§ 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen ein einheitliches Vertragsmuster, das als Anlage zu dem Rahmenvertrag nach § 21 vereinbart wird. Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.