Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

Ausfertigungsdatum: 05.01.2016


§ 15 EntschFinV Vorlage- und Nachweispflichten

(1) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestätigen. Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtigkeit der Meldung prüfen.

(2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:

1.
den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und des Vorjahres,
2.
die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen worden ist, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres,
3.
den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres,
4.
den Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres sowie
5.
den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres.

(3) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln:

1.
die Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertragsrechnung und für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland den Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
2.
zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings oder die zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung eingeholten Ratings im Sinne des § 10.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 12 sowie nach den Anlagen 1 und 2 maßgeblich sind.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 richtet.

(6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.