Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

Ausfertigungsdatum: 05.01.2016


§ 14 EntschFinV Bemessung und Fälligkeit

(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.

(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.