Ausfertigungsdatum: 31.07.2006
(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 84a), bei dem für den Verwender oder den Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wer als Erlaubnisinhaber verflüssigtes Erdgas steuerfrei aus dem Steuergebiet verbringen oder ausführen will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 84a), schriftlich bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.