Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.07.2006


§ 74 EnergieStV Allgemeine Erlaubnis

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.