Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung
- 1.
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die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt,
- 2.
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§ 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt.