Ausfertigungsdatum: 31.07.2006
(1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu nicht steuerfreien Zwecken verwenden.
(3) Die Steuer entsteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit der Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
(4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. Wird die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.