Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.07.2006


§ 58 EnergieStV Verwendung zu anderen Zwecken

(1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.