Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Ausfertigungsdatum: 14.12.2016


§ 32 EMVG Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.