(EmsSchEV)
Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung

Ausfertigungsdatum: 08.08.1989


§ 5 EmsSchEV Schiffahrtszeichen

(1) Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:

1.
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit BadebetriebVerbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1584)
2.
Gesperrte Wasserflächen
a)
Fahrverbot für MaschinenfahrzeugeVerbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.

Farbe:bei Tonne
 weiß mit einem - von oben gesehen -rechtwinkligen gelben Kreuz
 bei Stange
 weiß mit einem breiten gelben Band
Form:Faßtonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen:Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
b)
Sperrgebiete (zusätzlich zum Schiffahrtszeichen E.5 des Anhangs 1 zur Schiffahrtsordnung Emsmündung)Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.

Farbe:bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem breiten roten Band
Form:Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung:Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden):
 gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:gelb
Kennung:/Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3)

(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
3.
Durchfahren von BrückenVerbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1585)
4.
Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen
a)
Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)ohne Einschränkungen:zwei feste rote Lichter nebeneinander;die Freigabe wird vorbereitet:ein festes rotes Licht;die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
b)
Durchfahren/Einfahren(Brücke/Schleuse geöffnet)Gegenverkehr gesperrt:zwei feste grüne Lichter nebeneinander;Gegenverkehr, Vorfahrt nach Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung beachten:zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
c)
Ausfahren aus SchleusenAusfahren verboten:ein festes rotes Licht;Ausfahren:ein festes grünes Licht.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)
d)
Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrtzwei feste rote Lichter übereinander.
(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1989, 1586)

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.