Ausfertigungsdatum: 08.08.1989
(1) Diese Verordnung sowie die Schiffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung - BGBl. 1987 II S. 141, 144 geändert durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 - BGBl. 2001 II S. 1050) finden Anwendung
(2) Diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung finden ferner auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und im Schutz- und Sicherheitshafen Borkum Anwendung.
(3) Soweit diese Verordnung und die Schiffahrtsordnung Emsmündung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, finden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977 - BGBl. I S. 813, 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.