Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

Ausfertigungsdatum: 28.10.2004


§ 23 ELV Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.