Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

Ausfertigungsdatum: 08.11.1991


§ 4 ElmV Reinheitsanforderungen

Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.