Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,

Ausfertigungsdatum: 19.04.2013


§ 9 ElektroStoffV Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten

Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er

1.
ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder
2.
ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.