Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,

Ausfertigungsdatum: 19.04.2013


§ 10 ElektroStoffV Benennung der Wirtschaftsakteure

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.
von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
2.
an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.

(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.