(EKFG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

Ausfertigungsdatum: 08.12.2010


§ 8 EKFG Berichtspflichten

Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.