Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)
Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen

Ausfertigungsdatum: 17.12.2004


§ 6 EJTAnV Aufsicht

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.