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Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)
Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen


Ausfertigungsdatum: 17.12.2004

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 167 V v. 31.8.2015 I 1474

Eingangsformel
§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
§ 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen
§ 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung
§ 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
§ 5 Schutz personenbezogener Informationen
§ 6 Aufsicht
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

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