Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen und Eurojust.
Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten Kontaktstellen nach § 14 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlaufstellen nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes.
Kontaktstellen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses (Eurojust-Kontaktstellen) sind:
(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.
(3) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem nimmt innerstaatlich folgende Aufgaben wahr: