Eurojust-Gesetz (EJG)
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

Ausfertigungsdatum: 12.05.2004


Inhaltsübersicht EJG

§ 1Nationales Mitglied
§ 2Unterstützende Personen
§ 3Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr
§ 4Informationsübermittlung
§ 4aVerwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied
§ 4bZugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung
§ 4cWeitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen
§ 4dZugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen
§ 5Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds
§ 6Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden
§ 7Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen
§ 8Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung
§ 9Gemeinsame Kontrollinstanz
§ 10Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung
§ 11Zusammenarbeit mit OLAF
§ 12Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses
§ 13Anwendung des Eurojust-Beschlusses
§ 14Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen