Eurojust-Gesetz (EJG)
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

Ausfertigungsdatum: 12.05.2004


§ 7 EJG Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen

(1) Für die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses benennen oder einrichten (Eurojust-Anlaufstellen) sowie die nähere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen mit Eurojust und den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen regeln. Als Anlaufstellen können benannt werden das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) (ABl. EG Nr. L 191 S. 4) errichtet worden sind oder die gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJN-Beschluss) errichtet werden. Den Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zur Erfüllung der Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, oder sonstigen Justizbehörden und Eurojust übermittelt werden sollen. Zur Erfüllung der in Satz 3 bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verwenden. Dem Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9a Absatz 2 und 4 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz oder Verordnung ergehen können, trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese im Einvernehmen mit den Ländern.