Ausfertigungsdatum: 12.05.2004
(1) Das nationale Mitglied gewährt nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf seine Indexdatensätze, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
(2) Das nationale Mitglied kann den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten oder befugten Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.
(3) Das nationale Mitglied kann den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die dem dortigen Eurojust-Koordinierungssystem im Sinne von Artikel 12 des Eurojust-Beschlusses angehören und an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, im Einzelfall auf Ersuchen Zugriff auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.