Eurojust-Gesetz (EJG)
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

Ausfertigungsdatum: 12.05.2004


§ 4a EJG Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

(1) Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu dem ihm Informationen nach Artikel 16a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses übermittelt werden, eine elektronisch geführte Datei (Arbeitsdatei) an. Das nationale Mitglied ist für die Verwaltung der Arbeitsdatei zuständig.

(2) Das nationale Mitglied nimmt Informationen der Arbeitsdatei in den Index im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses (Index) auf, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist; für den Umfang der Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, dürfen nur in den Index aufgenommen werden, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.