Eurojust-Gesetz (EJG)
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

Ausfertigungsdatum: 12.05.2004


§ 3 EJG Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr

(1) Das nationale Mitglied nimmt die ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben wahr. Aufgaben im Sinne der Artikel 9b und 9e des Eurojust-Beschlusses nimmt das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 9a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses wahr. In dieser Eigenschaft kann das nationale Mitglied

1.
Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, entgegennehmen, weiterleiten, ihre Bearbeitung unterstützen und zusätzliche Informationen dazu erteilen; das nationale Mitglied unterrichtet die zuständigen deutschen Behörden umgehend von der Wahrnehmung dieser Aufgaben;
2.
bei den zuständigen deutschen Behörden zusätzliche Maßnahmen anregen, wenn ihm dies im Hinblick auf eine vollständige Erledigung der Ersuchen sachgerecht erscheint;
3.
den zuständigen deutschen Behörden Vorschläge zu Ersuchen und Maßnahmen im Sinne der Artikel 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses unterbreiten.

(2) Das nationale Mitglied kann mit den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust, insbesondere nach den Artikeln 5, 6, 7 und 9b des Eurojust-Beschlusses, erforderlich sind. Gegenüber Drittstaaten kann das nationale Mitglied

1.
Informationen der Justizbehörden dieser Staaten entgegennehmen und an die zuständigen deutschen Behörden weiterleiten sowie
2.
mit Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden Informationen an die Justizbehörden dieser Staaten erteilen.

(3) Das nationale Mitglied unterrichtet die betroffenen nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes jeweils über Fälle, die nach Dafürhalten des nationalen Mitglieds besser durch das Netz erledigt werden können.

(4) Das nationale Mitglied kann gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses mit öffentlichen Stellen unmittelbar verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegenheit zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit den für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehörden sowie den polizeilichen Zentralstellen, den nationalen Verbindungsbeamten bei Europol und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen. Im Falle eines anhängigen Strafverfahrens erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel über die zuständige Staatsanwaltschaft. Soweit das nationale Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist, und parallel die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.