Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung (EisAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis

Ausfertigungsdatum: 05.06.2014


§ 4 EisAusbV Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis gliedert sich in

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf,
2.
Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern; Arbeitsplanung,
3.
Hygiene,
4.
Küchenbereich,
5.
Servicebereich,
6.
Büroorganisation und -kommunikation,
7.
Warenwirtschaft,
8.
Werbung und Verkaufsförderung,
9.
Wirtschaftsdienst,
10.
Herstellen von Speiseeis,
11.
Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Erzeugnissen,
12.
kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum Führen eines Eiscafés sowie
13.
Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen.

(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz.