Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,
- 1.
-
hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,
- 2.
-
hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,
- 3.
-
erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.