Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Ausfertigungsdatum: 12.12.2007


§ 5 EinsatzWVG Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.