(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
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medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
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Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.
(2) Während der Schutzzeit dürfen
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Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
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die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.
(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
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erreicht sind oder
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voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.