Ausfertigungsdatum: 23.09.1990
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungen der von Artikel 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere Regelungen getroffen werden über
(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit begründen würden.