Eingliederungsmittel-Verordnung 2018 (EinglMV 2018)
Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2018

Ausfertigungsdatum: 05.12.2017


§ 1 EinglMV 2018 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

(1) Die Verteilung der Mittel, die im Bundeshaushalt 2018 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagt sind, einschließlich zur Verfügung stehender Ausgabereste in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro, abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme, erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 350 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(2) Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2017 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig 2018, und der umzubuchenden Festlegungen 2017 gesondert verteilt. Eine über diese Verteilung hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) Ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro wird auf die Jobcenter anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die über eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügen, verteilt. Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2016 bis Juni 2017 zugrunde gelegt. Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen.

(4) Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 und 3 werden auf die Jobcenter anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Grundsicherungsquote nach Absatz 5 verteilt. Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2016 bis Juni 2017 zugrunde gelegt.

(5) Für jedes Jobcenter wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen.

(6) Die vorstehenden Absätze sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2018 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.