Ausfertigungsdatum: 05.12.2017
(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2018 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel, abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme, erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.
(2) 1,74 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.
(3) Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 25,066 Millionen Euro gesondert zugewiesen. Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen:
(4) Zur Verteilung eines Betrags in Höhe von 540 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 3 zugrunde gelegt. Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen.
(5) Zur Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 verglichen. Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. Auf Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 3.
(6) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 142,404 Millionen Euro. Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. Soweit bis zum 31. August 2018 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.