Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

Ausfertigungsdatum: 26.07.2018


Anlage 3 EIGV (zu § 9 Absatz 1) Inhalt und Umfang des nach § 9 Absatz 1 vorzulegenden technischen Dossiers zur Prüferklärung für die EG-Prüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1297)


Das Dossier muss in deutscher Sprache abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezugnahme auf die Richtlinie 2008/57/EG, die jeweilige Technische Spezifikation für die Interoperabilität und gegebenenfalls die geltenden technischen Vorschriften;
2.
die Bezugnahme auf die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder die Teile davon, deren Einhaltung im Zuge des EG-Prüfverfahrens geprüft worden sind, oder die technischen Vorschriften, die bei Ausnahmen, Teilanwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bei Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer Technischen Spezifikation für die Interoperabilität oder Sonderfällen angewandt worden sind;
3.
Name und Anschrift des Antragstellers und der Firma, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe von Name und Anschrift der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers;
4.
eine kurze Beschreibung des Bestandteils des Eisenbahnsystems, für das die Inbetriebnahmegenehmigung beantragt worden ist;
5.
Namen, Anschriften und Kennnummern der benannten Stellen, welche die in Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG genannten EG-Prüfungen durchgeführt haben;
6.
Namen, Anschriften und Kennnummern der benannten Stellen, welche die Bewertung der Konformität mit anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften durchgeführt haben;
7.
Namen und Anschriften der bestimmten Stellen, welche die in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannte Überprüfung der Konformität mit den notifizierten technischen Vorschriften durchgeführt haben;
8.
Namen und Anschriften der Bewertungsstellen, welche die Sicherheitsbewertungsberichte in Bezug auf die gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) für die Risikobewertung erstellt haben, soweit durch die Richtlinie 2008/57/EG vorgeschrieben;
9.
die Auflistung der Unterlagen, die der EG-Prüfung zugrunde liegen, und die Liste nach § 11 Absatz 6;
10.
alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen der Bestandteil des Eisenbahnsystems, für den die Inbetriebnahmegenehmigung beantragt worden ist, entsprechen muss, und insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;
11.
der Name des Unterzeichners.