Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung 
        
            - 1.
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                die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie 
- 2.
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                    zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger 
                     
                        - a)
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                            von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder 
- b)
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                            beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.