Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung
- 1.
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die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie
- 2.
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zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger
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von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oder
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beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.