Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass 
        
            - 1.
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                zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und 
- 2.
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                innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden 
        nicht überschritten werden.