Ausfertigungsdatum: 24.08.2009
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Sieben-Tage-Zeitraum eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von zwölf Stunden nach § 3 zu gewähren.
(2) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr einschließlich der Ruhezeiten nach Absatz 1 mindestens 104 Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden zu gewähren. In diesen Ruhezeiten müssen